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Die Stiftung fördert schwerpunktmäßig Organisationen, die mildtätige oder folgende gemeinnützige Zwecke fördern:
- Förderung der Kunst und Kultur (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
- Förderung von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
- Förderung der Jugend und Altenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
- Förderung des Wohlfahrtswesens (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO)
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO)
Förderanträge, die nicht der nachstehenden Form entsprechen, können von der Entscheidung über eine Förderung ausgeschlossen werden.
Über ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 31.03. eines Jahres bei der Stiftung eingegangen sind, soll bis zum 01.07. des Jahres entschieden werden. Über ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 30.09. eines Jahres eingegangen sind, soll bis zum 01.01. des Folgejahres entschieden werden. Eine Auszahlung erfolgt im Regelfallunmittelbar nach Beschlussfassung über die Förderung, soweit nicht ein anderer Auszahlungstermin beschlossen wird.
Förderanträge, die nicht den Anforderungen der Förderrichtlinien entsprechen, werden von der Entscheidung über eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht (§ 2 Abs. 5 der Stiftungssatzung).
Alle abgefragten Felder beziehen sich auf Pflichtangaben.