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Förderrichtlinien

Förderrichtlinien der Dr. Hans Feith und Dr. Elisabeth Feith-Stiftung

§ 1 Geltungsbereich

Die im Rahmen der Vorstandssitzung der Stiftung am 04. Mai 2015 einstimmig und ohne Enthaltung beschlossenen Förderrichtlinien gelten für sämtliche ab dem 05. Mai 2015 bei der Stiftung eingehenden Förderanträge. Eine Änderung oder Abweichung von den nach- stehenden Bestimmungen kann nur durch Vorstandsbeschluss insgesamt oder teilweise erfolgen. Die erste Änderung der Förderrichtlinien erfolgte und gilt ab dem 21. Mai 2019.

§ 2 Art der Förderung

Die Feith-Stiftung fördert die in § 2 ihrer Satzung dargestellten Zwecke hauptsächlich im Raum Hessen und Saarland und zwar regelmäßig durch finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen. Schwerpunktmäßig sollen folgende Zwecke gefördert werden:

    • Förderung der Kunst und Kultur (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
    • Förderung von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
    • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
    Gesundheitspflege (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
    • Förderung der Jugend und Altenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
    • Förderung des Wohlfahrtswesens (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO)
    • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO)

§ 3 Form des Antrages

Eine Förderung von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen soll nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Förderrichtlinie erfolgen und nur dann, wenn der von der Stiftung vorgefertigte Förderantrag gemäß Anlage zu dieser Richtlinie verwendet wird.

§ 4 Adressat des Antrags

Der Förderantrag ist an die folgende Adresse zu richten:
Feith-Stiftung
c/o Sebastian G. Albert
Zur Audell 47
66386 St. Ingbert

§ 5 Informationen zum Antragssteller

Auf dem Förderantrag ist der vollständige Namen des Antragsstellers, die vollständige Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse, unter der der Antragssteller erreichbar ist, einzutragen.
Dem Förderantrag ist eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Antragsstellers beizufügen, soweit der Antragssteller eine Körperschaft ist, die von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit werden kann.
Ferner muss der Antragssteller dem Förderantrag seine Referenzen beifügen, z.B. einen Bericht über die Tätigkeit des Antragsstellers und über seine bisher durchgeführten Projekte.

§ 6 Projektbeschreibung

Die Projekte sind folgendermaßen zu beschreiben:

    • Titel
    • Mitteilung der durch das Projekt geförderten Zwecke
    • Art der begehrten Förderung (in der Regel finanzielle Förderung)
    • Projektbeschreibung
    • Zeitraum der Förderung (in der Regel einmalige Förderung)
    • Ziel der Förderung / Begründung der Förderungswürdigkeit des Projektes

Der Antragssteller kann dem Förderantrag weitere Anlagen beigefügen.

§ 7 Kosten- und Finanzierungsplan

In dem Förderantrag sollen die Gesamtkosten des Projekts, die Höhe der vom Antragssteller für das Projekt zur Verfügung stehenden Eigenmittel, bereits erhaltene oder zugesagte Förderungen von Dritten sowie die von der Stiftung und Dritten erbetenen Beträge aufgelistet werden.

§ 8 Ausschlusskriterien

Eine Förderung einzelner natürlicher Personen oder nichtrechtsfähiger Personen- vereinigungen soll nicht erfolgen.
Förderanträge, die nicht den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechen, werden von der Entscheidung über eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Die ordnungsgemäße Antragsstellung kann nachgeholt werden.

§ 9 Entscheidung über Förderung und Auszahlung

Über ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 31.03. eines Jahres bei der Stiftung eingegangen sind, soll bis zum 01.07. des Jahres entschieden werden. Über ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 30.09. eines Jahres eingegangen sind, soll bis zum 01.01. des Folgejahres entschieden werden.
Eine Auszahlung erfolgt im Regelfall unmittelbar nach Beschlussfassung über die Förderung, soweit nicht ein anderer Auszahlungstermin beschlossen wird und eine solche beschlossene Förderung nicht zwischenzeitlich wieder durch Beschluss aufgehoben wurde.

§ 10 Informationspflichten und Verwendungsnachweis

Die Verantwortlichen eines geförderten Projektes sollen sich verpflichten, die Stiftung auf Anfrage der Stiftung innerhalb von drei Wochen sowie spätestens zwei Wochen nach Abschluss des geförderten Projektes, ohne dass es einer Anfrage der Stiftung bedarf, über die Verwendung der Mittel durch entsprechende Dokumente zu informieren bzw. die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen (Zahlungsbelege, Rechnungen, Berichte/Prospekte über die Projekterfüllung, Einladung zu Veranstaltungen, Besichtigung von Projekten durch Vorstandsmitglieder).

§ 11 Rückzahlungspflicht

Der Mittelempfänger kann verpflichtet werden, die geleistete Förderung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn

    • er den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere unter Angabe von unzutreffenden Angaben erlangt hat,
    • der Zuschuss zweckentfremdet eingesetzt wird,
    • das Ziel des Projektes nicht erreicht wird oder
    • soweit die zugewendeten Mittel diejenigen übersteigen, die für die Durchführung des beantragten Projektes benötigt werden bzw. tatsächlich verwendet wurden.

§ 12 Öffentlichkeit / Presse

Möchte eine Organisation die Unterstützung durch die Stiftung für ein Projekt öffentlich erwähnen, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Stiftung. Die Stiftung hat ihrerseits das Anrecht auf ihren Wunsch in angemessener Weise, als Förderer für ein Projekt öffentlich genannt zu werden, es sei denn die dafür erforderlichen Aufwendungen sind angesichts der geförderten Organisation oder des geförderten Projektes als unangemessen hoch anzusehen. Die Kosten der öffentlichen Erwähnung sollen dem Geförderten auferlegt werden.